Satzung
Miriquidi goes Africa e.V.
(Stand: 14.05.2019)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Miriquidi goes Africa e.V.“
2. Der Verein ist ein rechtsfähiger, gemeinnütziger Verein und hat seinen Sitz in Bärenstein bei
Annaberg-Buchholz.
3. Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz geführt.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der Verein „Miriquidi goes Africa e.V.“ ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Verein. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein vereinigt ausschließlich natürliche und juristische Personen, die ihr Ziel in der Unterstützung für Hilfsprojekte in Afrika sowie Organisationen mit gleichem Ziel sehen.
3. Der Hauptzweck des Vereins ist die Entwicklungshilfe in Entwicklungsländern, wie beispielsweise Gambia und Westafrika.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch Maßnahmen zur dauerhaften Entwicklungshilfe und –unterstützung in den Bereichen Bildung, Medizin, Arbeit
und Wohnen erreicht. Darunter zählen z.B. der Aufbau und Unterhaltung sog. Nursery-Schools (vergleichbar mit dem deutschen Kindergarten), Aufbau und
Unterhaltung sogenannter Health-Posts (Krankenstation im ländlichen Raum). Des Weiteren wird der Vereinszweck durch
Arzneimittelhilfe, Ernährungshilfe und Ausbildungshilfe sowie Hilfsprogramme zur Stärkung
von lokalen Strukturen und der Selbsthilfepotentiale erreicht.
4. Die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins dient der Information über die Entwicklung, anstehende Aufgaben und abgeschlossene sowie laufende
Projekte für Afrika. Der Verein ist bestrebt der allgemeinen Öffentlichkeit Zeugnisse der Projekte und Unterstützungen unter dem
Schwerpunkt der Afrikahilfe zu präsentieren. Das schließt die Erhaltung und Neuschaffung von gesellschaftlichen Kontakten nach Afrika in allen Formen ein. Mit dem Ziel eine breite
Öffentlichkeit zu erreichen betreibt der Verein eine Homepage.
Außerdem erarbeitet und verbreitet der Verein Publikationen über Projekte sowie Werbung für die Ziele des Vereins.
5. Der Verein strebt die aktive Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Organisationen und Unternehmungen mit gleicher Zielstellung an.
6. Der Verein vertritt in diesen Gremien selbstlos die Interessen des Vereins, die sich aus seinen Aufgaben und Zielen ergeben. Vertreten wird der Verein durch Mitglieder des Vereines, die auf
der Mitgliederversammlung zu wählen oder zu bestätigen sind.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können jederzeit bei voller Anerkennung der Satzung werden:
- alle natürlichen Personen, wobei bei Kindern und Jugendlichen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreter erforderlich ist,
- alle juristischen Personen im Rahmen der institutionellen Mitgliedschaft.
2. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge natürlicher Personen mit einfacher Mehrheit. Die neu aufgenommenen Mitglieder sind auf der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
3. Unternehmen, Vereine u.a. juristische Personen können den Antrag auf institutionelle Mitgliedschaft stellen. Über
deren Aufnahme entscheidet ebenfalls der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Jedes Mitglied des Vereines kann der Mitgliederversammlung natürliche oder juristische Personen vorschlagen, die Ehrenmitglied des
Vereines werden sollen. Der Vorschlag ist der Mitgliederversammlung zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Vorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod, dem Ausschluss oder der Kündigung des Mitgliedes. Die Kündigung hat formlos und schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Monat, in dem die Kündigung bei dem Vorstand eingeht oder an dem Tag, der
in der Kündigung angegeben ist. Ein Anspruch auf Erstattung bereits
gezahlter Beiträge, Spenden, Sach- oder Dienstleistungen etc. besteht nicht.
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Mitglieder auszuschließen, die sich vereinsschädigend verhalten haben. Es gilt die einfache Mehrheit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, durch seinen aktiven Beitrag die Arbeit des Vereins mit Leben zu erfüllen.
2. Jedes Mitglied ist wählbar und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Bei institutionellen Mitgliedern sind die Namen des benannten Vertreters der
Institution oder seines Stellvertreters in der Mitgliederliste fixiert.
3. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, dem gewählten Vorstand des Vereins Vorschläge zu unterbreiten und Kritik
an seiner Arbeit zu üben.
§ 5 Organe des Vereins
1. Das oberste Beschlussorgan des „Miriquidi goes Africa e.V.“ ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vereinsvorstand im
Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn 25% der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung beantragen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung
allen Mitgliedern zu zusenden.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- den Arbeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und bei Richtigkeit zu bestätigen, - den Vorstand zu entlasten,
- den Jahresarbeitsplan zu beraten und zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen festzulegen und für juristische Personen zu bestätigen,
- über Satzungsänderungen zu beraten und zu entscheiden,
- bei Notwendigkeit über die Auflösung des Vereins zu befinden.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder. Bei Satzungsänderungen des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Für eine Auflösung des Vereins bedarf es einer Mitgliederversammlung an der alle Vereinsmitglieder beteiligt werden und dabei der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Mitgliederversammlung wird in Schriftform durchgeführt, wobei für die Abgabe der Stimmen eine Frist von vier Kalenderwochen einzuräumen ist. Die Stimmenzählung ist öffentlich.
6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, in dem die gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll
ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden, in Abwesenheit durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
7. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern und wird in freier und geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Die
so gewählten Vorstandsmitglieder wählen untereinander folgende Funktionen:
- den Vorsitzenden,
- den Schatzmeister,
- den Schriftführer
- den stellvertretenden Vorsitzenden,
Mehrfachfunktionen - ausgenommen die rechtlichen Vertreter des Vereins - sind möglich. Die Mitgliederversammlung kann einen größeren Vorstand bestimmen.
8. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Es gilt Gemeinschaftsvertretungsbefugnis.
9. Der Vorsitzende bzw. der Schriftführer leiten die Beratungen des Vorstandes. Bei Beschlussfassungen im Vorstand
gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden. Über jede
Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
10. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Dieser prüft den Jahresabschluss im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres und trägt
diese Prüfung der Mitgliederversammlung vor.
11. Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern innerhalb einer Wahlperiode erfolgt, sofern dies notwendig ist, auf der Mitgliederversammlung
eine Ergänzungswahl. Das Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder oder Veränderungen der Funktionen innerhalb
des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
12. Eine Wahlperiode umfasst den Zeitraum von vier Jahren.
13. Aus bestimmten Anlässen und Aufgabenstellungen der Vereinstätigkeit können Kommissionen gebildet werden. Der Vorstand
kann für konkrete Aufgaben Personen benennen. Diese Aufgaben und Personen sind der Mitgliederversammlung bekannt zu
geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Finanzen
1. Der Beitrag für Mitglieder, die natürliche Personen sind, wird von der
Mitgliederversammlung jährlich, für das folgende Geschäftsjahr mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und ist zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres
fällig. Das Ergebnis wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Für den Beitrag in voller Höhe besteht eine Bringepflicht. Die Zahlung des vollständigen Beitrages ist bis Ende des ersten Quartals
eines Geschäftsjahres beim Verein zu leisten.
2. Erwachsene bezahlen 100% des Beitrages lt. gültiger Beitragsordnung.
Studenten, Lehrlinge und Schüler mit eigenem Einkommen bezahlen 50% des Betrages lt. gültiger Beitragsordnung.
Schüler und Kinder ohne eigenes Einkommen bezahlen 25% des Beitrages lt. gültiger Beitragsordnung.
3. Bei juristischen Personen wird der Mitgliedsbeitrag im Einvernehmen zwischen mit dem Mitglied und dem Vorstand individuell
festgelegt. Er beträgt jedoch mindestens 100% des Beitrages lt. Beitragsordnung des Jahres in dem die Mitgliedschaft beantragt wurde.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, Sponsoren für die Unterstützung der Vereinsziele sowie die Verwirklichung von beschlossenen Vorhaben des
Vereins zu suchen. Vereinsmitglieder können auch selbst als Sponsoren auftreten.
6. Das Vermögen des Vereins „Miriquidi goes Africa e.V.“ dient in vollem Umfang den Zielen sowie den nachweisbar notwendigen Ausgaben des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
7. Die für das folgende Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und die geplanten Ausgaben werden in einem Haushaltsplan in der Mitgliederversammlung beraten. Der so aufgestellte
Haushaltsplan ist nach der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung verbindliches Arbeitsmaterial im Geschäftsjahr.
8. Bei Notwendigkeit können durch Beschluss des Vorstandes Nachtragshaushalte verabschiedet werden. Dazu ist die einfache Stimmenmehrheit im Vorstand
erforderlich.
9. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die nicht zweckgebunden für die Ziele des Vereins eingesetzt werden.
10. Mitglieder des Vereins sind nur berechtigt, tatsächlich verausgabte und mit dem Vorstand abgestimmte Mittel, die satzungsgemäß eingesetzt wurden, als Rückerstattung zu erhalten. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11. Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das verbleibende Vermögen
an die gemeinnützige Organisation „Stiftung Menschen für Menschen" – Karl Heinz Böhms Äthiopienhilfe ausgezahlt und darf von dieser ausschließlich und unmittelbar
zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
12. Als Kustos wacht darüber der Kulturminister des Landes Sachsen, oder ein von ihm benannter Vertreter.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung gilt, wenn es auf der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
angenommen wird.
2. Die hier vorliegende Satzung des Vereins „Miriquidi goes Africa e.V.“ wurde auf der Mitgliederversammlung
am 14. Mai 2019 durch alle anwesenden Vereinsmitglieder einstimmig angenommen und beschlossen.
Beitragsordnung
Miriquidi goes Africa e.V.
(Stand: 30. Dezember 2015)
Die Beitragsordnung ist ergänzend zur Satzung.
Die Beitragsordnung wurde auf der Gründerversammlung am 30. Dezember 2015 neu aufgestellt und beschlossen und ist ab dem 1.1.2016 gültig.
Der Jahresbasisbeitrag wurde auf 30,00 Euro festgesetzt.
Lt. Satzung des Vereins Miriquidi goes Africa e.V. §6 Abs. 2 sind für die einzelnen Mitglieder folgende Beiträge fällig:
Erwachsene bezahlen 100% des Beitrages:30,00 €
Studenten, Lehrlinge und Schüler mit eigenem Einkommen bezahlen 50% des Beitrages:15,00 €
Schüler und Kinder ohne eigenes Einkommen bezahlen 25% des Beitrages: 7,50 €
Bärenstein, den 30. Dezember 2015
Der Vorstand
ACHTUNG - NEUE KONTOVERBINDUNG
DE65 8306 5408 0005 2535 60
SKATBANK Altenburg
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