Satzung

Satzung
Miriquidi goes Africa e.V.
(Stand: 14.05.2019)

§ 1  Name und Sitz
 
1.  Der Verein führt den Namen „Miriquidi goes Africa e.V.“
2.  Der Verein ist ein rechtsfähiger, gemeinnütziger Verein und hat seinen Sitz in Bärenstein bei
Annaberg-Buchholz.
3.  Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz geführt.
4.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.
 
 
§ 2  Ziele und Aufgaben
 
1.  Der Verein „Miriquidi goes Africa e.V.“ ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Verein. Der  Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  „steuerbegünstigte Zwecke“  im  Sinne  des  Abschnittes  „steuerbegünstigte  Zwecke“  der  Abgabeordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.  Der Verein vereinigt ausschließlich natürliche und juristische Personen, die ihr Ziel in der Unterstützung für Hilfsprojekte in Afrika sowie Organisationen mit gleichem Ziel sehen.

 

3.   Der  Hauptzweck  des  Vereins  ist  die  Entwicklungshilfe  in  Entwicklungsländern,  wie beispielsweise Gambia und Westafrika.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch Maßnahmen zur dauerhaften Entwicklungshilfe und  –unterstützung  in  den  Bereichen  Bildung,  Medizin,  Arbeit  und  Wohnen  erreicht. Darunter zählen z.B. der Aufbau und Unterhaltung sog. Nursery-Schools (vergleichbar mit dem  deutschen  Kindergarten),  Aufbau  und  Unterhaltung  sogenannter  Health-Posts (Krankenstation  im  ländlichen  Raum).  Des  Weiteren  wird  der  Vereinszweck  durch Arzneimittelhilfe, Ernährungshilfe und Ausbildungshilfe sowie Hilfsprogramme zur Stärkung
von lokalen Strukturen und der Selbsthilfepotentiale erreicht.

 
4.  Die  Öffentlichkeitsarbeit  des  Vereins  dient  der  Information  über  die  Entwicklung, anstehende Aufgaben und abgeschlossene sowie laufende Projekte für Afrika. Der  Verein  ist  bestrebt  der  allgemeinen  Öffentlichkeit  Zeugnisse  der  Projekte  und Unterstützungen unter dem Schwerpunkt der Afrikahilfe zu präsentieren. Das schließt die Erhaltung und Neuschaffung von gesellschaftlichen Kontakten nach Afrika in allen Formen ein.  Mit dem Ziel eine breite Öffentlichkeit zu erreichen betreibt der Verein eine Homepage.
Außerdem erarbeitet und verbreitet der Verein Publikationen über Projekte sowie Werbung für die Ziele des Vereins.


5.  Der Verein strebt die aktive Zusammenarbeit mit  anderen Vereinen, Organisationen und Unternehmungen mit gleicher Zielstellung an.


6.  Der Verein vertritt in diesen Gremien selbstlos die Interessen des Vereins, die sich aus seinen Aufgaben und Zielen ergeben. Vertreten wird der Verein durch Mitglieder des Vereines, die auf der Mitgliederversammlung zu wählen oder zu bestätigen sind.

 

§ 3  Mitgliedschaft
 
1.  Mitglieder des Vereins können jederzeit bei voller Anerkennung der Satzung werden:
-  alle  natürlichen  Personen,  wobei  bei  Kindern  und  Jugendlichen  die  Zustimmung  eines gesetzlichen Vertreter erforderlich ist,
- alle juristischen Personen im Rahmen der institutionellen Mitgliedschaft.
2.  Der  Vorstand  entscheidet  über  Aufnahmeanträge  natürlicher  Personen  mit  einfacher Mehrheit. Die neu aufgenommenen Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.


3.  Unternehmen,  Vereine  u.a.  juristische  Personen  können  den  Antrag  auf  institutionelle Mitgliedschaft  stellen.  Über  deren  Aufnahme  entscheidet  ebenfalls  der  Vorstand  mit einfacher Stimmenmehrheit.


4.  Jedes  Mitglied  des  Vereines  kann  der  Mitgliederversammlung  natürliche  oder  juristische Personen vorschlagen, die Ehrenmitglied des Vereines werden sollen. Der Vorschlag ist der Mitgliederversammlung zu begründen. Die Mitgliederversammlung  entscheidet über  den Vorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit.


5.  Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod, dem Ausschluss oder der Kündigung des Mitgliedes. Die  Kündigung  hat  formlos  und  schriftlich  gegenüber  dem  Vorstand  zu  erfolgen.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Monat, in dem die Kündigung bei dem Vorstand eingeht oder an  dem  Tag,  der  in  der  Kündigung  angegeben  ist.  Ein  Anspruch  auf  Erstattung  bereits
gezahlter Beiträge, Spenden, Sach- oder Dienstleistungen etc. besteht nicht.
Die  Mitgliederversammlung  hat  das  Recht,  Mitglieder  auszuschließen,  die  sich vereinsschädigend verhalten haben. Es gilt die einfache Mehrheit.
  
§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1.  Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, durch seinen aktiven Beitrag die Arbeit des Vereins mit Leben zu erfüllen.
2.  Jedes Mitglied ist wählbar und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Bei institutionellen Mitgliedern sind die Namen des benannten Vertreters der Institution oder seines Stellvertreters in der Mitgliederliste fixiert.


3.  Jedes  Mitglied  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  dem  gewählten  Vorstand  des  Vereins Vorschläge zu unterbreiten und Kritik an seiner Arbeit zu üben.
 
§ 5  Organe des Vereins
 
1.  Das oberste Beschlussorgan des „Miriquidi goes Africa e.V.“ ist die Mitgliederversammlung.
2.  Die  Mitgliederversammlung  findet  einmal  jährlich  statt.  Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vereinsvorstand im Vereinsinteresse für notwendig  hält  oder  wenn  25%  der  Vereinsmitglieder  unter  Angabe  von  Gründen  eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen. Einladungen  zur  Mitgliederversammlung  sind  schriftlich  mindestens  14  Tage  vorher  mit Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern zu zusenden.


3.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- den Arbeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und bei Richtigkeit zu bestätigen, -  den Vorstand zu entlasten,
- den Jahresarbeitsplan zu beraten und zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen festzulegen und für juristische Personen zu bestätigen,
- über Satzungsänderungen zu beraten und zu entscheiden,
- bei Notwendigkeit über die Auflösung des Vereins zu befinden.


4.  Die  Mitgliederversammlung  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der anwesenden  Vereinsmitglieder. Bei Satzungsänderungen  des  Vereins  ist  eine
Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

5.  Für  eine  Auflösung  des  Vereins  bedarf  es  einer  Mitgliederversammlung  an  der  alle Vereinsmitglieder  beteiligt  werden  und  dabei  der  absoluten  Mehrheit  der  abgegebenen Stimmen.  Diese  Mitgliederversammlung  wird  in  Schriftform  durchgeführt,  wobei  für  die Abgabe  der  Stimmen  eine  Frist  von  vier  Kalenderwochen  einzuräumen  ist.  Die Stimmenzählung ist öffentlich.


6.  Über  jede  Mitgliederversammlung  wird  ein  Protokoll  gefertigt,  in  dem  die  gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden, in Abwesenheit durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.


7.  Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern und wird in freier und geheimer Wahl durch  die  Mitgliederversammlung  des  Vereins  gewählt.  Die  so  gewählten Vorstandsmitglieder wählen untereinander folgende Funktionen:
- den Vorsitzenden,
- den Schatzmeister,
- den Schriftführer
- den stellvertretenden Vorsitzenden,
Mehrfachfunktionen - ausgenommen die rechtlichen Vertreter des Vereins - sind möglich. Die Mitgliederversammlung kann einen größeren Vorstand bestimmen.


8.  Der  Vorsitzende  und  der  Stellvertreter  vertreten  den  Verein  im  Rechtsverkehr.  Es  gilt Gemeinschaftsvertretungsbefugnis.


9.  Der  Vorsitzende  bzw.  der  Schriftführer  leiten  die  Beratungen des Vorstandes. Bei Beschlussfassungen  im  Vorstand  gilt  die  einfache  Stimmenmehrheit  der  anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden. Über jede
Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.


10.  Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Dieser prüft den Jahresabschluss im ersten  Quartal  des  folgenden  Geschäftsjahres  und  trägt  diese  Prüfung  der Mitgliederversammlung vor. 


11.  Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern innerhalb einer Wahlperiode erfolgt, sofern  dies  notwendig  ist,  auf  der  Mitgliederversammlung  eine  Ergänzungswahl.  Das Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder oder Veränderungen der Funktionen innerhalb
des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung anzuzeigen.


12.  Eine Wahlperiode umfasst den Zeitraum von vier Jahren.


13.  Aus  bestimmten  Anlässen  und  Aufgabenstellungen  der  Vereinstätigkeit  können Kommissionen  gebildet  werden.  Der  Vorstand  kann  für  konkrete  Aufgaben  Personen benennen.  Diese  Aufgaben  und  Personen  sind  der  Mitgliederversammlung  bekannt  zu geben.
 
§ 6  Mitgliedsbeiträge und Finanzen
 
1.  Der  Beitrag  für  Mitglieder,  die  natürliche  Personen  sind,  wird  von  der
Mitgliederversammlung  jährlich,  für  das  folgende  Geschäftsjahr  mit  einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und ist zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres fällig. Das Ergebnis wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Für den Beitrag in voller Höhe besteht eine Bringepflicht. Die Zahlung des vollständigen Beitrages ist bis Ende des ersten Quartals eines Geschäftsjahres beim Verein zu leisten. 


2.  Erwachsene bezahlen 100% des Beitrages lt. gültiger Beitragsordnung.
Studenten, Lehrlinge und Schüler mit eigenem Einkommen bezahlen 50% des Betrages lt. gültiger Beitragsordnung. 

Schüler  und  Kinder  ohne  eigenes  Einkommen  bezahlen  25%  des  Beitrages  lt.  gültiger Beitragsordnung.


3.  Bei  juristischen  Personen  wird  der  Mitgliedsbeitrag  im  Einvernehmen  zwischen  mit  dem Mitglied und dem Vorstand individuell festgelegt. Er beträgt jedoch mindestens 100% des Beitrages lt. Beitragsordnung des Jahres in dem die Mitgliedschaft beantragt wurde.


4.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5.  Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, Sponsoren für die Unterstützung der Vereinsziele sowie  die  Verwirklichung  von  beschlossenen  Vorhaben  des  Vereins  zu  suchen. Vereinsmitglieder können auch selbst als Sponsoren auftreten.


6.  Das Vermögen des Vereins „Miriquidi goes Africa e.V.“ dient in vollem Umfang den Zielen sowie den nachweisbar notwendigen Ausgaben des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


7.  Die für das folgende Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und die geplanten Ausgaben werden in einem Haushaltsplan in der Mitgliederversammlung beraten. Der so aufgestellte Haushaltsplan  ist  nach  der  Bestätigung  durch  die  einfache  Mehrheit  der Mitgliederversammlung verbindliches Arbeitsmaterial im Geschäftsjahr.


8.  Bei  Notwendigkeit  können  durch  Beschluss  des  Vorstandes  Nachtragshaushalte verabschiedet werden. Dazu ist die einfache Stimmenmehrheit im Vorstand erforderlich.


9.  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die nicht zweckgebunden für die Ziele des Vereins eingesetzt werden.


10.  Mitglieder des Vereins sind nur berechtigt, tatsächlich verausgabte und mit dem Vorstand abgestimmte Mittel, die satzungsgemäß eingesetzt wurden, als Rückerstattung zu erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


11.   Bei  Auflösung  des  Vereins  oder  bei  dem  Wegfall  steuerbegünstigter  Zwecke  soll  das verbleibende  Vermögen  an  die  gemeinnützige  Organisation  „Stiftung  Menschen  für Menschen" – Karl Heinz Böhms Äthiopienhilfe ausgezahlt und darf von dieser ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.


12.  Als  Kustos  wacht  darüber  der  Kulturminister  des  Landes  Sachsen,  oder  ein  von  ihm benannter Vertreter.
 
§ 7  Schlussbestimmungen
 
1.  Diese  Satzung  gilt,  wenn  es  auf  der  Mitgliederversammlung  mit  zwei  Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder angenommen wird.


2.  Die  hier  vorliegende  Satzung  des  Vereins  „Miriquidi  goes  Africa  e.V.“  wurde  auf  der Mitgliederversammlung  am  14.  Mai  2019  durch  alle  anwesenden  Vereinsmitglieder einstimmig angenommen und beschlossen.

Beitragsordnung

Miriquidi goes Africa e.V.

 (Stand: 30. Dezember 2015)

 

 

  1. Die Beitragsordnung ist ergänzend zur Satzung.

     

  2. Die Beitragsordnung wurde auf der Gründerversammlung am 30. Dezember 2015 neu aufgestellt und beschlossen und ist ab dem 1.1.2016 gültig.

     

  3. Der Jahresbasisbeitrag wurde auf 30,00 Euro festgesetzt.

 

  1. Lt. Satzung des Vereins Miriquidi goes Africa e.V. §6 Abs. 2 sind für die einzelnen Mitglieder folgende Beiträge fällig:

 

  • Erwachsene bezahlen 100% des Beitrages:30,00 €

     

  • Studenten, Lehrlinge und Schüler mit eigenem Einkommen bezahlen 50% des Beitrages:15,00 €

 

  • Schüler und Kinder ohne eigenes Einkommen bezahlen 25% des Beitrages: 7,50 €

 

 

 

Bärenstein, den 30. Dezember 2015

Der Vorstand

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